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Kostentragungspflicht in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs bei dem Arbeitsgericht kein Anspruch der den Prozess gewinnenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder Beistandes besteht.


Das bedeutet, sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen jeweils die Kosten für ihre Anwälte selber tragen.


Infolgedessen raten wir zur Vermeidung eines Kostenrisikos an, eine Arbeits-Rechtsschutzversicherung abzuschließen.